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| Clubs & Rechtliches Informationen über TWH - Clubs in anderen Ländern, TWH-Bestimmungen und Clubregeln |
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Artikel 5 GRUNDGESETZ Meinungsfreiheit (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. � (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Anm: wozu u.a. das StGB und das Zivilrecht gehören), den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Das Recht der persönlichen Ehre schützt den Einzelnen vor Beleidigungen, Demütigungen, o.ä. Sobald man durch die Meinungsäußerung in die Ehre eines Menschen eingreift, bewegt man sich folglich auf dem Gebiet dessen, was durch Artikel 5 GG untersagt wird. ----- Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG) Das Gewaltschutzgesetz schafft eine klare Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts. Diese umfassen insbesondere Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen. Damit kann auch in Fällen des so genannten Stalkings mit einer Schutzanordnung gegen den Belästiger vorgegangen werden. § 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen (1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. ----- Artikel 2 GRUNDGESETZ Allgemeines Persönlichkeitsrecht (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Ein Teil des �Allgemeinen Persönlichkeitsrecht� besteht aus der Individual- und Sozialsphäre, die sich größtenteils auf das Ansehen und den Ruf des Menschen bei Behörden sowie in der Öffentlichkeit bezieht. ----- Rufmord, Verleumdung & üble Nachrede § 185 StGB: Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 186 StGB: Üble Nachrede Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 187 StGB: Verleumdung Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ----- Auch das Internet bzw. ein Forum ist kein rechtsfreier Raum, siehe auch hier: http://www.netlaw.de/beitraege/2000/...strafrecht.htm Quote:
Hier aber auch noch einmal ein Auszug aus den Forumsregeln von wolfdog.org: - Achte auf die gesetzlichen Regelungen - direkte und indirekte Beleidigungen, rassistische oder diskriminierende Bemerkungen gegenüber anderen Benutzern, werden nicht geduldet Quote:
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