Als Ergänzung noch ein Auszug aus der Tierschutz-Hundeverordnung
TierSchHuV § 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
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