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TWH-Notvermittlung TWH, die ein neues Zuhause suchen - WICHTIG! Keine Wolfshunde ähnliche Hunde. NUR Hunde mit Papieren

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Old 07-08-2007, 16:21   #1
Torsten
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2 TWH müssen dringend ein neues Zuhause finden!

Der Vermieter hat der Besitzerin ein Ultimatum bis 18.08. gestellt, ansonsten wird er ihren Eltern, bei denen sie wohnt, die Wohnung kündigen.

Weitere Infomationen auch hier: TWH-Notvermittlung
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Old 07-08-2007, 16:22   #2
Torsten
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Hallo
es handelt sich bei den beiden Tieren um Hündinnen, und nicht wie Steffen fälschlicher Weise in der Notvermittlung angegeben hat Hündin und Rüde. Ihre Besitzerin hat sehr große Probleme mit ihrem Vermieter , der ihr die Pistole auf die Brust gesetzt hat , die Hunde bis 18.08. weg zu geben . Da die Besitzerin so schnell keine neue Unterkunft findet , sich erst selbstständig gemacht hat und so auch finanziell nicht in der Lage ist was Neues zu nehmen , bleibt ihr nur der Weg die beiden Hündinnen ab zu geben . Sie hängt sehr an den sehr verträglichen und gut erzogenen Hunden , möchte gern das sie zusammen bleiben( wenn möglich ).
Die Hunde haben FCI Papiere , sind 7 Jahre alt wurden in der Wohnung gehalten , sind sozial sehr verträglich und gut erzogen .
Es wäre sehr schade , wenn wieder zwei TWH im Tierheim landen und dann zu guter Letzt auseinander gerissen werden . Die Besitzerin ist auch bereit sich an den anfallenden Unterhaltungskosten zu beteiligen . Was auch eine Lösung wäre , die Hunde für ca ein Jahr in Pflege zu nehmen , danach ist die Besitzerin ( nach ihren Angaben ) sicher wieder in der Lage die Hunde zu sich zu nehmen .
Torsten
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Old 08-08-2007, 00:14   #3
Joswolf
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Ist aber eine Sauerei. Gutes Deutschland. In Holland hat ein Mieter mehr Rechte, ist sowas nicht möglich. Ich hoffe die Sonne wirdt nochmal hoch kommen.
Jos
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Old 08-08-2007, 13:48   #4
teb
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Hallo
Sehr schade um diese schönen Tiere.
Ich verstehe nicht ganz.War der Vermieter denn vorher damit einverstanden,sich diese Tiere zu halten.
Wenn ja, ist das ein Unding und er kann dann nicht so einfach ins Gegenteil umschwanken.
Nur wenn nicht, ist das eine böse Geschichte.Denn in Miethäusern oder Wohnungen muß man vorher abklären ob dort Tiere erlaubt sind.Nun man weiß ja auch nicht wie das zustande gekommen ist.Es ist nur schrecklich,daß Tiere wieder darunter leiden müssen,wenn der Mensch es so will.
Ich denke jeder der den Beitrag von den Hündinnen liest,wird versuchen die beiden an gute Hände zu vermitteln.
Vielleicht kann man ja an das gute Herz des Vermieters appelieren,und er noch einen kleinen Aufschub gewährt,so daß noch ein wenig mehr Zeit besteht, die Wolfhunde zu vermitteln.Es muß ja auch was Vernünftiges dabei herauskommen für die Tiere. Das kann schon mal etwas länger dauern.
Lisa
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Old 08-08-2007, 23:52   #5
ck.one
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1. Kleinhunde
Soweit es um die Anschaffung eines Kleinhundes (z.B. Dackel) geht, wird in der Rechtsprechung überwiegend vertreten, dass die Haltung eines solchen Tieres zur freien Entfaltung der Persönlichkeit des Mieters gehört und somit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Hierdurch würden nämlich noch nicht automatische unzumutbare Belästigungen für die anderen Hausbewohner entstehen.
Allerdings gilt dies nur für die Haltung eines Hundes.
Im übrigen ist zu beachten, dass auch die Haltung eines Kleinhundes nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört, wenn die Tierhaltung durch eine Individualabrede im Mietvertrag ausgeschlossen ist.
2. Große Hunderassen und Kampfhunde
Soweit es um solche Tiere geht, ist es mit der Freiheit des Mieters zu Ende. Jedenfalls ist hinsichtlich der Haltung die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Die Zustimmung ist noch nicht darin zu sehen, dass der Vermieter die Haltung eine gewisse Zeit duldet. Werden diese Hunde ohne Zustimmung gehalten, darf der Vermieter die Hundehaltung verbieten und zwar selbst dann, wenn keine Gefährdung der anderen Mieter besteht. Für ausreichend wird hier bereits angesehen, wenn es sich bei dem Tier um einen sog. Kampfhund handelt. Hinweis:
In Bayern ist das Halten von Kampfhunden nur erlaubt, wenn Städte oder Gemeinden die Haltung ausdrücklich genehmigen. Die Haltung eines Kampfhundes ohne Genehmigung ist deshalb nach Ansicht des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen unabhängig vom Wortlaut des Mietvertrages eine "nicht hinnehmbare Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung" und berechtige deshalb zur fristlosen Kündigung.

3. Durchsetzung des Tierhaltungsverbots
Hat der Vermieter einen vollstreckbaren Titel (dazu reicht mangels ausreichenden Beschwerdewerts meist schon das Urteil des Amtsgerichts) und entfernt der Mieter das Tier nicht, kann das Gericht auf Antrag des Vermieters gegen den Mieter ein Ordnungsgeld bis zu 1500 DM verhängen. Dies gilt selbst dann, wenn der Hund nicht dem Mieter, sondern beispielsweise seiner Tochter gehört und das Tier nur noch besuchsweise in der Wohnung ist. Reicht auch das Ordnungsgeld nicht, kann das Tier auch "zwangsentfernt" werden.

© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

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Die Tierhaltung im Wohnraum-Mietrecht
Die Haltung von Haustieren in der Wohnung wird gemeinhin als ein Stück Lebensqualität angesehen. Solange dies der Eigentümer in seinem eigenen Haus betreibt, geht dies in relativ weiten Grenzen auch niemanden etwas an. Werden Tiere allerdings in einer Mietwohnung gehalten, ergibt sich eine andere Qualität des Problems, da jetzt auch die Frage der gegenseitigen Rechte und Pflichten von Mietern untereinander und zwischen Vermieter und Mieter angesprochen ist. Jetzt geht es um die Frage, inwieweit der Vermieter eine Haustierhaltung durch den Mieter dulden muss bzw. inwieweit er eine solche Haustierhaltung untersagen kann und was zu unternehmen ist, wenn der Mieter sich an ein Verbot der Tierhaltung nicht hält.
Gesetzliche Rechtslage
Fehlen vertragliche Regelungen (z.B. weil kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde oder weil eine entsprechende Vertragsklausel unwirksam ist), gelten subsidär die Regeln des Mietrechts im BGB. Dort wiederum ist die Tierhaltung jedoch nicht speziell geregelt, so dass man auf allgemeine Grundsätze zurückgreifen muss. Ansatzpunkt der Beurteilung der Zu- oder Unzulässigkeit einer Tierhaltung ist hier der Begriff des "Wohngebrauch", also die Frage, ob und inwieweit die Tierhaltung heutzutage zur allgemeinen Lebensführung und zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört. Vom Grundsatz her zählt die Haltung von Haustieren nach wohl einhelliger Rechtsmeinung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Dies ist zunächst einmal unstreitig bei Kleintieren, von denen keine Störungen und Belästigungen ausgehen können, wie z.B. Zierfischen, kleineren Vögeln (z.B. Wellensittichen), Goldhamstern, Schildkröten usw.. Offen ist hier allerdings noch die Frage, inwieweit das Umfeld der an sich harmlosen Tiere zu bewerten ist: So sind z. B. hundert Zierfische für sich gesehen völlig harmlos und störungsfrei, das Aquarium mit 1.000 I Fassungsvermögen stellt jedoch eine ganz erhebliche Gefahr für die Mietsache dar.
Auch kommt es nicht allein auf die Größe und potentielle Lautstärke der Haustiere an, auch deren Gefährlichkeit und "Ekligkeitsgrad" ist zu berücksichtigen. So gilt die Haltung einer Ratte nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache (LG Essen, Urt. v. 21.12.90, Az. 1 S 497/90, ZMR 1991, S. 268 ff). Gleiches gilt für die Haltung von Schlangen, Vogelspinnen und Skorpionen, zumindest soweit der Mieter nicht nachweisen kann, dass diese Tiere völlig ungiftig und ungefährlich seien und ein Entweichen völlig ausgeschlossen ist (AG Hamm, Urt. v. 11.1.96, Az. 26 C 329/94, PuR 1996, S. 234 ff). Dagegen ist die Haltung zweier Bartagamen (harmlose Echsen) im Terrarium einer Mietwohnung grundsätzlich keine unerlaubte Haustierhaltung, zumindest dann nicht, wenn "die Haltung von Zierfischen oder Ziervögeln" erlaubt ist (AG Essen, Urt. v. 18.7.95, Az. 9 C 109/95, ZMR 1996, S. 37 ff.).
Das Hauptproblem in der Praxis ist ohnehin, inwieweit es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, Hunde oder (in wesentlich geringerem Umfang) Katzen zu halten ? andere Tiere spielen nur eine untergeordnete Rolle. Die Rechtsprechung zur Frage insbesondere der Hundehaltung ist uneinheitlich, allerdings auch sehr abhängig von dem jeweils zur Entscheidung anstehenden Einzelfall.
Ein Teil der Rechtsprechung geht sehr weit zugunsten einer uneingeschränkten Tierhaltung (LG Braunschweig, Urt. v. 1.11.95, Az. 12 S 86/95, WM 1996, S. 291; LG Hildesheim, Urt. v. 11.2.87, Az. 7 472/86, WM 1989, S. 9; AG Köln, Urt. v. 13.7.95, Az. 222 C 15/95; AG Friedberg/Hessen, Urt. v. 26.5.93, Az. C 66/93, WM 1993, S. 398 f), zumindest soweit hierdurch keine Belästigungen eintreten. Der vertragsgemäße Gebrauch ist aber auf jeden Fall auch ohne mietvertragliche Verbotsregelung überschritten, der Vermieter also zur Untersagung der Hundehaltung berechtigt (im wohlverstandenen Interesse der Mitbewohner eventuell sogar verpflichtet!), wenn der Mieter in einer großen Wohnanlage einen sog. "Kampfhund" halten möchte, unabhängig davon, ob sich dieses konkrete Tier bereits als störend oder sogar gefährlich erwiesen hat (LG München I, Beschl. v. 10.9.93, Az. 13 T 14638/93, ZMR 3/94, S. Il), unabhängig sogar davon, dass ein Teil der Mitbewohner gegen die Hundehaltung keine Einwände hat (LG Krefeld, Urt. v. 17.7.96, Az. 2 S 89/96, WM 1996, S. 533 f).
Der andere Teil der Rechtsprechung steht einer Tierhaltung ohne mietvertragliche Vereinbarung generell ablehnend gegenüber (LG Göttingen, Urt. v. 20.2.91, Az. 5 S 163/90, WM 1991, S. 536; LG Konstanz, Urt. v. 13.2.87, Az. 1 S 273/86, DWW 1987, S. 196).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rechtsprechung zur Hundehaltung ohne mietvertragliche Regelung uneinheitlich ist. Zuverlässige Prognosen für eine eventuelle gerichtliche Auseinandersetzung lassen sich nicht stellen, besonders deshalb nicht, weil die Entscheidung letztlich von der Auslegung des Begriffs "vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache" abhängt, worunter nicht alle Mietrichter immer dasselbe verstehen. Dem Vermieter muss daher dringend empfohlen werden, auch das "Ob" und "Wie" der Tier- und insbesondere der Hundehaltung mietvertraglich zu regeln!
Mietvertragliche Beschränkung möglich
Die Tierhaltung kann mietvertraglich geregelt werden, wie dies in den von Haus&Grund Schleswig-Holstein herausgegebenen Mietvertragsformularen auch geschieht. Unbestritten ist, dass sie im Mietvertrag ausgeschlossen werden kann, und zwar uneingeschränkt (LG Konstanz, Urt. v. 13.2.87, Az. 1 S 273/96, DWW 1987, S. 196).
Allerdings wird ein vollständiger Ausschluss jeglicher Tierhaltung wohl nur zulässig sein, wenn er individualvertraglich vereinbart wird; lediglich eine Formularklausel reicht, wenn sie so weit geht, unter Berücksichtigung des AGB-G nicht aus und wird von der wohl überwiegenden Rechtsprechung abgelehnt (AG Kermpen, Urt. v. 29.12.93, Az. 23 C 152/93, ZMR 3/95, S. I). Liegt jedoch ein individualvertraglicher Ausschluss der Hundehaltung vor, ist dieser wirksam und verbindlich mit der Folge, dass der Mieter eine Zustimmung des Vermieters nur unter besonders engen Voraussetzungen verlangen kann, z. B. wenn er auf einen Blindenhund angewiesen ist (LG Lüneburg, Urt. v. 11.11.93, Az. 1 S 163/93, WM 1995, S. 704). Jetzt darf der Mieter nicht nur keinen Hund halten, sondern noch nicht einmal für kurze Zeit (hier: drei Tage) einen fremden Hund zwecks Beaufsichtigung in der Wohnung aufnehmen (AG Bergisch Gladbach, Urt. v. 17.5.94, Az. 23 C 662/93, ZMR 3/95, S. I).
Formularvertraglich kann jedoch auch unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen des AGB-G die Tierhaltung insoweit unterbunden werden, als von dem Verbot nicht Kleintiere betroffen sind, von denen artgemäß keine Schädigungen und Störungen ausgehen können (s.o.). Allerdings ist der Begriff dieser Kleintiere relativ weit auszulegen und umfasst auch Tiere, die in einer beispielhaften Aufzählung nicht enthalten sind. So kann durchaus auch ein "exotischer Kleinzoo", bestehend aus Fischen in Aquarien und harmlosen Echsen in Terrarien genehmigungsfrei sein (LG Bonn, Urt. v. 4.7.94, Az. 6 S 125/94, PuR 1995, S. 345 f).
Werden derartige Kleintiere aus der Verbotsklausel ausgenommen, ist auch formularvertraglich ein Verbot der Tierhaltung, insbesondere der Hundehaltung, zulässig und für den Mieter bindend (LG Hamburg, Urt. v. 24.11.92, Az. 316 S 145/92, WM 1993, S. 120 f; LG Braunschweig, Urt. v. 7.1.88, Az. 7 S 204/87, ZMR 1988, S. 140; LG Konstanz, Urt. v. 13.2.87, Az 1 S 273/86, DWW 1987, S. 196). Diese Rechtsprechung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wie das BVerfG festgestellt hat (Beschl. v. 21.2.80, Az. 1 BvR 126/80, WM 1981, S. 77).
Mietvertraglicher Genehmigungsvorbehalt
In den Mietvertragsformularen von Haus&Grund Schleswig-Holstein findet man auch einen Genehmigungsvorbehalt des Vermieters. Es heißt dann dort, dass die Tierhaltung, insbesondere die Hunde? und Katzenhaltung, der (vorherigen) Zustimmung des Vermieters bedarf. Eine solche mit einem Widerrufsvorbehalt verbundene Vereinbarung ist grundsätzlich auch formularmäßig zulässig (AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 5.2.91, Az. 409 C 535/90, WM 1991, S. 259 f; AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 9.3.90, Az. 409 C 31/90, WM 1990, S. 489 ff.), allerdings dann nicht, wenn diese Schriftform der Vermieter-Zustimmung verlangt (LG Mannheim, Urt. v. 16.9.92, Az. 4 S 73/92, ZMR 1992, S. 545 f). Wenn eine solche, wirksame Vereinbarung vorliegt, stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen der Vermieter seine Zustimmung erteilen muss bzw. wann er berechtigt ist, diese Zustimmung zu verweigern. Richtungsweisend zu diesem Themenkomplex sind die Rechtsentscheide des OLG Hamm vom 13.1.81 (Az. 4 REMiet 5/80 und 4 REMiet 6/890, NJW 1981, S. 1626). Die wohl herrschende Rechtsprechung schließt aus diesen Beschlüssen, dass die Entscheidungsfreiheit des Vermieters über die Tierhaltung durch den Mieter nur durch die Grenze des Rechtsmissbrauchs beschränkt sei, ansonsten aber seinem freien Ermessen unterläge und im Falle der Untersagung keine Angabe eines sachlichen Grundes bedürfe (LG Berlin, Urt. v. 10.1.95, Az. 63 S 300/93, PuR 1995, S. 320 ff; LG Köln, Urt. v. 11.2.94, Az. 6 S 189/93, mit Anm. Breetzke, DWW 1994, S. 185 ff.; LG Berlin, Urt. v. 26.10.93, Az. 64 S 188/93, PuR 1994, S. 82). Alle diese und zahlreiche andere Gerichte akzeptieren die grundsätzlich freie Entscheidung des Vermieters, ohne zu verlangen, dass er konkrete, sachliche Gründe darlegen muss, wenn er eine Tierhaltung (zumindest die Haltung von Hunden und Katzen) versagen will.
Eine beachtliche Mindermeinung vertritt allerdings die Auffassung, dass der Vermieter in seinem Ermessen doch nicht frei, sondern zur Verweigerung der Zustimmung zur Hundehaltung nur bei Vorliegen konkreter Gründe berechtigt sei. Ein Teil der Rechtsprechung gesteht dem Vermieter bei seiner Entscheidung nur ein gebundenes Ermessen zu (LG Stuttgart, Urt. v. 19.11.87, Az. 16 S 183/87, WM 1988, S. 121; LG Mannheim, Urt. v. 11.5.82, Az. 4 S 202/82, WM 1984, S. 7.
Der Meinungsstreit über die Frage gebundenen oder freien Ermessens wird in der Praxis jedoch einigermaßen entschärft, da letztlich auch das freie Ermessen des Vermieters seine Grenze dort findet, wo die Ermessensausübung rechtsmissbräuchlich und willkürlich wird. Die unter diesem Gesichtspunkt von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen haben mit denen für das gebundene Ermessen des Vermieters einige Ähnlichkeit, so dass - wenn auch auf verschiedenen Wegen - die Vertreter beider Rechtsansichten sich im Ergebnis doch wieder recht nahe kommen. Ein ganz wichtiger Unterschied bleibt allerdings bestehen, nämlich die Beweislast: Bei freiem Ermessen des Vermieters muss der Mieter die Rechtsmissbräuchlichkeit der Ablehnung beweisen, bei von vornherein gebundenem Ermessen ist der Vermieter für seine Ablehnungsgründe beweispflichtig. Als rechtsmissbräuchlich oder ermessensfehlerhaft wird die Versagung der Zustimmung zur Hundehaltung dann angesehen, wenn bereits andere Mieter im Hause mit Kenntnis des Vermieters Tiere gleicher Art halten (LG Berlin, Urt. v. 18.10.85, Az. 64 S 234/85; WM 1987, S. 213). Auch kann die stillschweigende Duldung der Tierhaltung über eine längere Zeit den Vermieter für die Zukunft binden. So hat das LG Stuttgart (Urt. v. 19.11.87, Az. 16 S. 183/87, WM 1988, S. 121) z. B. festgestellt, dass der Vermieter die Genehmigung nicht mehr versagen dürfe, wenn der Hund bereits ca. 4 Jahre in der Wohnung gehalten werde, bisher niemanden gestört habe und daher zu erwarten sei, dass er auch in Zukunft nicht stören werde. Gleiches gilt für die Haltung von Katzen, die schon über 5 Jahre in der Wohnung leben (AG Aachen, Urt. v. 13.3.92, Az. 81 C 459/91, ZMR 1992, S. 454). Allerdings kommt es auf die Kenntnis des Vermieters selbst an und nicht auf die bloße Kenntnis eines Angestellten des Vermieters oder des Hausmeisters (AG Westerburg, Urt. v. 23.2.90, Az. 2 C 1213/89, WM 1992, S. 600). Einen Sonderfall hatte das AG Münster (Urt. v. 7.10.91, Az 48 C 140/91, WM 1992, S. 116 f) zu entscheiden, als es feststellte, dass ein Mieter sogar entgegen dem Mietvertrag zur Haltung zweier Hunde berechtigt, die Untersagung also rechtsmissbräuchlich sei, wenn er auf die Tiere aus gesundheitlichen Gründen angewiesen sei. Ähnlich hat für den Fall der Katzenhaltung das AG Bonn (Urt. v. 17.2.94, Az. 8 C 731/93, WM 1994, S. 323) entschieden, zumindest solange durch das Tier keine Störungen auftreten. Allerdings sind an den Vortrag der Rechtsmissbräuchlichkeit hohe Anforderungen zu stellen: Der Mieter muss auf die Tierhaltung angewiesen sein, woran es fehlt, wenn die Tierhaltung lediglich positive Auswirkungen hat, diese aber auch anderweitig erzielt werden können (LG Hamburg, Urt. v. 26.7.94, Az. 316, S 44/94, WM 1996, S. 532 f). Nicht rechtsmissbräuchlich ist es, dem Mieter die Hundehaltung zu untersagen, weil es bei einer früheren Hundehaltung durch denselben Mieter bereits zu Störungen gekommen ist (LG Hamburg, Urt. v. 18.7.86, Az 11 S 264/85, ZMR 1986, S. 440). Ebenfalls zulässig ist es, die Hundehaltung größenmäßig zu beschränken (AG Frankfurt/Main, Urt. v. 8.3.88, Az. 33 C 3913/87 ?67, DWW 1988, S. 354): "Die formularvertragliche Bestimmung, der Mieter dürfe keine Hunde mit einer 40 cm überschreitenden Schulterhöhe halten, ist deshalb nicht zu beanstanden, weil es sich hierbei um ein sachliches Kriterium handelt". Schließlich kann auch eine Rücksichtnahme auf das Tier selbst und seine Ansprüche an eine artgemäße Haltung ohne Rechts-missbrauch die Verweigerung der Zustimmung durch den Vermieter begründen (AG Kassel, Urt. v. 17.10.86, Az. 806 C 4228/86, WM 1987, S. 144): " Die Versagung der Genehmigung ist nicht missbräuchlich, wenn eine artgerechte Tierhaltung in der Wohnung ausgeschlossen ist." In diesem Fall ging es um einen Schäferhund in einer 54,85 Quadratmeter großen Dachgeschosswohnung zusammen mit 2 Erwachsenen und einem Kind ? eine Entscheidung, die nicht nur für Vermieter, sondern auch für Tierfreunde und -schützer von hoher Bedeutung sein dürfte. Gleiches gilt für die Haltung eines Rottweilers in einem Einzimmer-Appartement (AG Bergisch Gladbach, Urt. v. 13.2.91, Az. 60 C 506/90, WM 1991, S. 341). Auch die Interessen der Mitbewohner kann (u.U. sogar: muss) der Vermieter berücksichtigen, so dass es zulässig ist, die Haltung eines allgemein als gefährlich erachteten Hundes (hier eines Bullterriers) zu untersagen (LG Gießen, Urt. v. 15.6.94, Az. 1 S 128/94, PuR 1995, S. 226; AG Rüsselsheim, Urt. v. 9.11.90, Az. 3 C 946/90, WM 1992, S. 117), selbst wenn das konkrete Tier noch nicht unangenehm aufgefallen ist. Ein ausreichender und nicht rechtsmissbräuchlicher Grund für die Versagung einer Katzenhaltungsgenehmigung ist auch eine Katzenallergie des im gleichen Hause wohnenden Vermieters ? dieser muss aber unverzüglich geltend gemacht werden und nicht erst nach 1 1/2 Jahren (AG Bonn, Urt. v. 12.12.89, Az. 6 C 463/89, WM 1990, S. 197 ff.).
Erlöschen der Genehmigung
Die Tierhaltungsgenehmigung erlischt, wenn ihr Objekt entfällt, das genehmigte Tier also stirbt, abgeschafft wird oder sonstwie auf Dauer aus der Wohnung verschwindet und erstreckt sich nicht auf "Ersatztiere" (AG Speyer, Urt. v. 30.1.91, Az. 2 C 1323/90, DWW 1991, S. 372 fff.; AG Kassel, Urt. v. 17.10.86, Az. 806 C 4228/86, WM 1987, S. 144; a.A. AG Neustrelitz, Urt. v. 27.10.94, Az. 2 C 436/94, WM 1995, S. 535 ff.). Um in diesem Punkt jedoch jede Unklarheit zu vermeiden und auch um eine mögliche Ermessensbindung für die Zukunft gar nicht erst entstehen zu lassen, sollte ein vorsichtiger Vermieter die Genehmigung immer möglichst konkret erteilen (z.B. "für den Langhaardackel Felix") und auch den ausdrücklichen Hinweis nicht vergessen, dass diese Genehmigung nur für dieses konkrete Tier gilt bzw. mit dessen Tod, Abgabe usw. endet.
Widerruf der Genehmigung
In der Praxis am problematischsten ist der Widerruf einer einmal erteilten Tierhaltungsgenehmigung bzw. dort, wo keine Genehmigung erforderlich ist, das Verbot einer bereits ausgeübten Tierhaltung. Dies ist dann zulässig, wenn es durch das Tier zu Störungen und Belästigungen der Mitbewohner oder der Nachbarn kommt (AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 23.10.90, Az. 716c C 114/90, WM 1991, S. 94; AG Hamburg-Altona, Urt. v. 26.9.89, Az. 316a C 97/89, WM 1989, S. 624). Auch kann die Erlaubnis der Tierhaltung widerrufen werden, wenn ein bereits früher vom Mieter gehaltener Hund nicht unerhebliche Schäden an der Mietsache verursacht hatte (AG Steinfurt, Urt. v. 3.1.91, Az. 4 C 544/90, WM 1991, S. 260 ff.).
Auch dann kann eine unter Vorbehalt gestellte Tierhaltungsgenehmigung widerrufen werden, wenn keine konkreten Störungen auftreten, sondern von dem Tier nur eine potentielle Gefahr ausgeht, die mit spezieller Eigenarten dieser Rasse zusammenhängt ? so entschieden für den Fall eines Bullterriers ("Kampfhundes") durch das LG München I (Beschl. v. 10.9.93, Az. 13 T 14638/93, WM 1993, S. 669) und das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 2.11.90, Az. 7 S 3264/90, WM 1991, S. 93 ff).
"Besuchshunde"
Sonderprobleme kann es geben, wenn es nicht um ein Hundehaltung durch den Mieter selbst geht, sondern um von Dritten mit ? und eingebrachte Tiere (sog. "Besuchshunde"). Hierbei kommt es aber letztlich auf die Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Besuche an. Das AG Osnabrück (Urt. v. 17.7.87, Az. 14 C 202/87, WM 1987, S. 380) stellt fest, dass "das mietvertragliche Tierhaltungsverbot ... nicht den stundenweisen Aufenthalt eines Hundes in Begleitung des Tierhalters anlässlich von Besuchen" umfassen soll (ebenso AG Bergisch Gladbach, Urt. v. 17.5.94, Az. 23 C 662/93, ZMR 3/95, S. l). Andererseits ist es aber als Hundehaltung mit allen Konsequenzen anzusehen, "wenn der Besucher eines Mieters ständig einen Hund mit in die Wohnung bringt und der Hund dort über Nacht bleibt" (AG Frankfurt/Main, Urt. v. 23.4.87, Az. 33 C 105/87?29, DWW 1988, S. 86). Die Abgrenzung mag im Einzelfall schwierig sein; ständiger Hundebesuch jedenfalls wird mit einer Hundehaltung durch den Mieter gleichgesetzt.

Konsequenzen
Hält der Mieter also einen Hund oder eine Katze, die der Vermieter nicht genehmigt oder deren Genehmigung er rechtmäßig widerrufen hat, so macht er im Sinne des § 541 BGB einen vertragswidrigen Gebrauch von der Mietsache. Der Vermieter muss diese Vertragsverletzung abmahnen. Setzt der Mieter nach und trotz dieser Abmahnung durch den Vermieter seine ungenehmigte und damit rechtswidrige Tierhaltung fort, kann der Vermieter gem. § 541 BGB die Unterlassung der Tierhaltung verlangen. Allerdings sollte sich der Vermieter hierfür nicht allzu viel Zeit lassen, da sonst die Gefahr besteht, dass sein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch verwirkt. Die Abmahnung der ungenehmigten Tierhaltung muss bald nach Kenntnis erfolgen. Die anschließende gerichtliche Geltendmachung der Vermieteransprüche muss ebenfalls bald nach Abmahnung bzw. Widerruf der Genehmigung erfolgen. "Der Vermieter, der die unberechtigte Hundehaltung abmahnt, muss der Abmahnung alsbald Taten folgen lassen, wenn der Mieter auf sein Verlangen erkennbar nicht eingeht." (LG Düsseldorf, Urt. v. 29.6.93, Az. 24 S 90/93, WM 1993, S. 604). Tut der Vermieter dies nicht, besteht die Gefahr, dass seine Ansprüche verwirken bzw. dass das Gericht ihm eine stillschweigende Duldung der Tierhaltung unterstellt. Umstritten ist die Frage, ob eine trotz fehlender Genehmigung oder sogar gegen den Willen des Vermieters fortgesetzte Hundehaltung den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Das AG Jever (Urt. v. 21.7.94, Az. C 429/94) hat sogar eine fristlose Kündigung gem. §§ 543, 569 BGB für den Fall des ungenehmigten Haltens einer Deutschen Dogge in einem Mehrfamilienhaus für begründet erachtet, da es wegen der Größe und Unberechenbarkeit des Tieres dem Vermieter, der vor diesem Hund einfach Angst habe, nicht zumutbar sei, erst auf Unterlassung zu klagen. Allerdings wird auch die Gegenmeinung vertreten, wonach eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen fortgesetzt ungenehmigter Tierhaltung in der Regel rechtlich nicht möglich sei (LG Frankenthal/Pfalz, Urt. v. 13.12.89, Az. 2 S 239/89, WM 1990, S. 11.

Zusammenfassung
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass bei Fehlen entsprechender Mietvertragsvereinbarungen die Zulässigkeit einer Tierhaltung in Mietwohnungen umstritten ist. Es empfiehlt sich daher für den Vermieter (natürlich nicht nur aus diesem Grund!), unbedingt einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen. Dort kann die Tierhaltung (individualvertraglich) grundsätzlich vollständig untersagt, oder auch unter einen Genehmigungsvorbehalt des Vermieters gestellt werden. Ist ein Genehmigungsvorbehalt vereinbart worden, sollte der Vermieter eine Verweigerung der Zustimmung begründen, schon deshalb, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, er hätte seine Zustimmung willkürlich und rechtsmissbräuchlich versagt. Die Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung sollte immer nur für ein konkret bezeichnetes Tier erteilt werden und kann grundsätzlich widerrufen werden, wenn es zu nicht unerheblichen Störungen und Belästigungen durch das Tier kommt.

Der Hund in der Mietwohnung - Gerichtsurteile
Auch wenn laut Mietvertrag eine Hundehaltung verboten ist, darf ein Kind seinen Hund behalten, da „ein Hund kein Gegenstand ist, den man wieder abschaffen kann, nur weil er ohne Erlaubnis in der Wohnung ist.
Lübeck
Az.: 27 C 104/95
Auch dann, wenn der Vermieter seine Zustimmung zur Hundehaltung des Mieters erteilt hat, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Ein Widerruf ist so bei der Haltung von "Kampfhunden", etwa einem Bullterrier, gerechtfertigt. Solche Hunde sind nämlich eine mögliche Gefahr für die übrigen Hausbewohner und Mitmieter, da bei ihrer Erziehung die Aggressivität besonders gefördert wird.
Landgericht Gießen Az.: 1 S 128/94

Steht zu befürchten, dass dem Mieter bei Trennung von seinem Hund gesundheitliche Nachteile drohen, so ist der Vermieter in der Regel gehalten, die Hundehaltung zu genehmigen.
AG Berlin-Neukölln , v. 22.05.90, Az.: 6 C 348/89

Das Halten üblicher Haustiere (Hund/Katze) zählt zum typischen Wohngebrauch. Dies gilt auch für das Wohnen in einer Mietwohnung. AG Dortmund , v. 21.06.89, Az.: 119 C 110/89

Der Vermieter kann die vertraglich vorbehaltene Erlaubnis zur Tierhaltung in der Wohnung widerrufen und weitere Tierhaltung untersagen, wenn bereits ein vom Mieter gehaltener Hund nicht unerhebliche Schäden im Mietobjekt verursacht hat.
AG Steinfurt , v. 03.01.91, Az.: 4 C 544/90

Die formularvertragliche Gestattung der Hundehaltung umfasst nicht das Betreiben einer Hundezucht in den Wohnräumen. AG Berlin-Tiergarten , v.
16.07.90, Az.: 5 C 181/90

Schönheitsreparaturen sind vom Vermieter zu tragen, so muss er auch Kratzspuren am Türanstrich beseitigen, die von dem Hund der Mieter herrühren.
AG Steinfurt , v. 17.08.95, Az.: 4 C 51/95

1. Der Vermieter darf dem Mieter das unangeleinte Herumlaufen eines Schäferhundes in den allgemein zugänglichen Grundstücksteilen verbieten, wenn bei freiem Auslauf Hausbewohner und Grundstücksbenutzer durch den Hund gefährdet sind.
2. Das Verbot ist auch dann berechtigt, wenn der Hund als Wachhund einer Gastwirtschaft gehalten wird. Das Interesse des Mieters an dem Schutz seines Eigentums hat hinter der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters und dem Interesse der Allgemeinheit an dem ungefährdeten Betreten eines Grundstücks zurückzutreten.
AG Frankfurt/Main, Az.: 333 C 97/57

Ist dem Mieter die Tierhaltung eines Wachhundes vom Vermieter erlaubt worden, so umfasst die Erlaubnis auch einen neu angeschafften Wachhund nach mehrjähriger Unterbrechung der Tierhaltung. Gerade bei einem einsam gelegenen Wohngrundstück umfasst der Wohngebrauch die Haltung eines Wachhundes. In einer solchen Wohngegend können zudem Belästigungen und Bedrohungen von einem Hund kaum ausgehen. AG Neustrelitz, Az.: 2 C 436/94

Hat der Vermieter dem Mieter die Haltung eines Hundes gestattet, so gilt dies auch für den Erben, der Wohnung und Hund übernimmt. Die allgemeine Genehmigung ist nur widerruflich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
LG Frankfurt, Az.: 2/11 S 123/6

Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Mieter eines anderen Wohnungseigentümers unmittelbar keinen Anspruch auf Entfernung eines nicht störenden in der Mietwohnung gehaltenen Hundes.
LG Köln, Az.: 10 S 198/88

Auch wenn laut Mietvertrag eine Hundehaltung verboten ist, darf ein Kind seinen Hund behalten, da „ein Hund kein Gegenstand ist, den man wieder abschaffen kann, nur weil er ohne Erlaubnis in der Wohnung ist. LG Lübeck
Az.: 27 C 104

Die Klausel in einem Mietvertrag, dass die Haltung eines Tieres von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist, ist unwirksam. Unter die Klausel fallen auch Kleintiere wie Wellensittiche, Zierfische usw. Gegen deren Haltung kann jedoch unter nahezu keinem Gesichtspunkt ein sachlicher Einwand geltend gemacht werden. Ebenso verhält es sich bei einer Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen wie etwa einem Blindenhund. Weil die Klausel generell alle Tiere erfasst, kann sie keinen Bestand haben. Hat zudem der Vermieter keine konkreten sachlichen Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall sprechen, muss er diese dulden. Im vorliegenden Fall war die Vermieterin damit nicht berechtigt, die Entfernung eines "Golden-Retriever"-Hundes zu verlangen und den Mietern zu untersagen, in der Mietwohnung einen Hund zu halten.
Landgericht Freiburg, Az.: 3 S 240/93

Verunreinigt der Hund des Mieters den Teppichboden in der angemieteten Wohnung dadurch, dass er dorthin erbricht, so haftet der Hundehalter und Mieter dem Vermieter auf Schadensersatz, weil der Schaden durch ein willkürliches Verhalten (§ 833 BGB) entstanden ist. Je nach Alter des Teppichbodens muss sich allerdings der Vermieter einen Abzug "alt für neu" (hier 15 %) gefallen lassen.
Amtsgericht Böblingen, Az.:2C 3212/96
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Old 08-08-2007, 23:52   #6
ck.one
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Wer im Mietvertrag ein absolutes Hundehalteverbot unterschrieben hat, bekommt so leicht auch keine richterliche Ausnahmegenehmigung. Ein ärztliches Attest, das in manchen Fällen als " Eintrittskarte " für den Hund in die Mietwohnung wirkte, hat nicht in jeden Fall Erfolg. Es kommt nämlich auf die schwere der attestierten psychischen Störung an. Depressionen allein genügten jedenfalls nicht in einem Fall aus Hamburg. Das Amtsgericht konnte zwar nachvollziehen, dass sich die Mieterin durch den Hund wohler fühle. Aber sie sei nicht auf das Tier angewiesen und deshalb bestünde auch kein Grund, sich über das Tierhalteverbot
hinwegzusetzen ( Az.:37bC1137/93 ).
Hunde sind im Rahmen eines Nachbarrechtsverhältnisses so zu halten, dass der Nachbar durch das Hundegebell nicht übermäßig belästigt wird. Der Nachbar hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Hundehalter seinen Hund so hält, dass dessen Hund nur außerhalb bestimmter Zeitspannen, im Zusammenhang nicht länger als 10 Minuten und insgesamt nur 30 Minuten täglich zu hören ist. Denn solche festgesetzten Bellzeiten können einem Tier nicht verständlich gemacht werden. Allerdings gibt dies dem Hundehalter keinen Freibrief für unbegrenztes Hundegebell. Denn bei andauerndem Hundegebell, das den Nachbar schwer und sogar gesundheitlich in seinem Ruhebedürfnis schädigt, muss der Hundehalter reagieren. Andernfalls muss er den Hund abschaffen. Landgericht Schweinfurt, Az.: 3 S 57/96
Steht zu befürchten, dass dem Mieter bei Trennung von seinem Hund gesundheitliche Nachteile drohen, so ist der Vermieter in der Regel gehalten, die Hundehaltung zu genehmigen.
AG Berlin-Neukölln , Az.: 6 C 348/89
Geht es um die Tierhaltung in der Mietwohnung, so liegen teilweise völlig unterschiedliche Urteile vor. Offenbar spielt es eine Rolle, ob der fragliche Richter selbst Tierhalter ist oder nicht. Das Amtsgericht Köln hat nunmehr ein weiteres tierfreundliches Urteil gefällt und festgestellt, dass ein Wohnungsmieter grundsätzlich berechtigt ist, in der Wohnung einen Hund zu halten. Die Klausel im Mietvertrag "Tierhaltung bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters" ist unwirksam. Hier ist das Gericht der Auffassung, dass die Tierhaltung als Inhalt normalen Wohnens angesehen werden muss und dass damit die Hundehaltung keinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung beinhaltet. Denn das Bewohnen umfasst alles, was zur Benutzung der bewohnten Räume als existientiellem Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters mit all ihren Ausgestaltungen und Bedürfnissen. Die üblichen Haustiere dürfen damit vom Mieter gehalten werden. Eine generelle Verbotsklausel, die alle Heimtiere von einer Genehmigung des Vermieters abhängig macht, ist unwirksam.
Amtsgericht Köln, Az.: 213 C 369/96
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Old 16-08-2007, 10:13   #7
Jolanda
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Hallo,

Ist da eine Lösing fur dieses Problem?
Können die Hunde gerade bleiben, oder suchen sie jetzt noch ein zu Hause for 18-08?
Bitte kurz beantworten.

Gruss, Jolanda
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Old 18-08-2007, 12:11   #8
Torsten
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Hallo Jolanda
so weit ich weiß suchen die Hunde immer noch ein neues zu Hause , da alle die sich für die Tiere interessierten nicht geeignet waren . Aber am besten du setzt dich mit der Besitzerin mal selber in Verbindung ( wenn du echtes Interesse hast ) . Ich bin leider nicht mehr so genau auf dem Laufenden .

Gruß Torsten
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Old 31-08-2007, 19:17   #9
Steffen
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Originally Posted by KoosLetydeGraaff View Post
Und wie sieht es jetzt mit den 2 Hündinnen aus welche bis 18/08 bei ihrer Besitzerin bleiben dürften.
Keine Ahnung, Torsten weiß darüber vielleicht mehr .
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Old 31-08-2007, 21:50   #10
Steffen
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Originally Posted by KoosLetydeGraaff View Post
Habe die schon ein neues Zuhause bekommen?
Gute Nachricht, beide haben eine Pflegestelle gefunden.
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Old 31-08-2007, 23:16   #11
Koos
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Das ist tatsächlich wieder ein gutes Bericht. Ich hoffe es geht ihr auch gut.

Letty
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Old 01-09-2007, 13:36   #12
Torsten
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Und wie sieht es jetzt mit den 2 Hündinnen aus welche bis 18/08 bei ihrer Besitzerin bleiben dürften.
Die sind auch unter gekommen , sogar mit der Option , das die Halterin sie wieder bekommt wenn die Voraussetzungen für sie wieder passen .
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Old 01-09-2007, 15:40   #13
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Super,

Letty
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Old 04-09-2007, 13:15   #14
teb
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Ich schließe mich Letty an, es ist wirklich klasse daß es immer wieder Menschen gibt,die sich diesen armen Tieren annehmen.Nur wenn der neue Besitzer sich an diese Tiere gewöhnt, wird es schwer sie wieder freizugeben.Wir würden unseren Duma nie mehr hergeben,auch wenn er so wie er nun mal ist,ein großer Sclingel ist der nur Blödsinn im Schilde führt.
Gruß Lisa
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Old 04-09-2007, 16:06   #15
grizzlywölfin
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Jep! Unsere Luzzy ist mittlerweile 11 Monate bei uns...sie hat uns am Anfang durchgetestet, und ich glaube jetzt sagen zu können dass wir den Test bestanden haben sie hat gelernt uns zu vertrauen...wir haben gelernt ihre noch nicht zu sehr ausgeprägte Mimik zu interpretieren! Leute, lasst eure Hunde nicht im Stich, sie haben es nicht verdient!

Glückwunsch an die neuen Besitzer und natürlich an die 2 Hündinnen.

teresagrizzlywolfvomwesterwälderbergundluzzy

Last edited by grizzlywölfin; 04-09-2007 at 16:12.
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