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29-03-2006, 01:00 | #1 |
Senior Member
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Vorstand ist nicht beschlussfähig!?
Zitat Clubinfo vom 26.03.2006 von Adrian Koal:
"Um uns über die rechtliche Situation zu informieren, haben wir Kontakt zu einem Anwalt für Vereinsrecht aufgenommen und uns beraten lassen. Demnach ist der Vorstand weiterhin beschlussfähig." @Clubmitglieder! Leider sind Eure Vereinsbeiträge bei der Vergütung von rechtsanwaltlicher Beratung für den Vorstand bei o. a. Information schlecht investiert. Zur Beschlussfähigkeit bei Rücktritt eines Vorstandmitgliedes gibt es folgende Rechtsauffassung: Eine andere Frage ist es, ob der Vorstand schon dadurch beschlussunfähig wird, dass ein oder mehrere Mitglieder aus dem Vorstand ausscheiden und der Vorstand damit nicht mehr die nach der Satzung notwendige Zahl von Mitgliedern hat. Hier wird richtigerweise die Auffassung vertreten, dass ein nicht vollständig besetzter Vorstand bis zu seiner Vervollständigung keine Beschlüsse fassen kann (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 245a m.w.N.; a.A. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 325). Etwas anderes muss sich aus der Satzung ergeben. Dazu reicht jedoch eine Satzungsbestimmung, wonach zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl oder eines Bruchteils der Vorstandsmitglieder notwendig ist, nicht aus (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O.). Denn eine solche Bestimmung will im Zweifel nur verhindern, dass durch eine zu geringe Zahl der an der Beschlussfassung mitwirkenden Personen eine Zufallsentscheidung ergeht. Eine weitergehende Bedeutung dahin, dass die Beschlussfähigkeit nur dann gegeben ist, wenn die geforderte Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern überhaupt (noch) vorhanden ist, kommt der Bestimmung nicht zu. Aus Bamberger/Roth, BGB-Kommentar, § 28 BGB Ein mehrgliedriger Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Abs. 1, § 32 Abs. 1 S. 1 grundsätzlich in Zusammenkünften (Vorstandssitzungen). Eine wirksame Beschlussfassung setzt die ordnungsgemäße (z.B. nach den Bestimmungen der Satzung oder einer Geschäftsordnung) Ladung unter Bezeichnung der Beschlussgegenstände (Abs. 1, § 32 Abs. 1 S. 2) und die Beschlussfähigkeit des Vorstands voraus. Die Beschlussfähigkeit setzt immer voraus, dass alle Vorstandsämter, welche die Satzung vorsieht, besetzt sind. Demnach sollte entgegen der anwaltlichen Aussage richtig gestellt werden, dass der Vorstand nicht beschlussfähig ist. |
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